Position von MdB Sylvia Gabelmann zum Entwurf des PsychThAusbRefG

Position von Sylvia Gabelmann, Sprecherin für Patient*innenrechte der Fraktion DIE LINKE:

Erhebliche Regelungslücken bei der Reform der Psychotherapieausbildung

Beim Studium und der Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und der psychotherapeutischen Versorgung besteht dringender Handlungsbedarf. Die Psychotherapieausbildung erfolgt momentan unter prekären Bedingungen. Fehlende oder geringe Bezahlung für die akademisch ausgebildeten Psychotherapie-Anwärter*innen und Schulgeld sind an der Tagesordnung, obwohl sie mit ihrer Arbeitsleistung erheblich zum Funktionieren von psychiatrischen/psychosomatischen Einrichtungen beitragen. Der vorgelegte Gesetzentwurf für ein Direktstudium Psychotherapie kommt daher mindestens  fünf Jahre zu spät. Die Untätigkeit der Bundesregierung bezahlen weiterhin die Psychotherapeut*innen in Ausbildung, denn die oft ausbeuterischen Bedingungen werden auch in der langen Übergangszeit zum neuen Ausbildungssystem nicht abgestellt.

Umso bedenklicher ist es, dass trotz dieser langen Vorlaufzeit weder ein Entwurf der Approbationsordnung, noch eine Einigung bezüglich der Ausgestaltung und Finanzierung der Weiterbildung vorgelegt werden können. Offenbar will Jens Spahn der wichtigen Debatte um die Ausbildungsinhalte und erst recht um die Gretchenfrage der Weiterbildungsfinanzierung aus dem Weg gehen. Diese Verschleierungstaktik beschädigt die öffentliche Diskussion.

Zwar begrüßen wir grundsätzlich die Konzeption des neuen Studiengangs. Doch es gibt auch inhaltlich deutliche Kritikpunkte. Die künftigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten müssen einen Anspruch darauf erhalten, Kenntnisse und Fertigkeiten in allen wissenschaftlich anerkannten Verfahren vermittelt zu bekommen. Dies ist mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf nicht gesichert. Wir fordern daher klarere Regelungen, damit sich die Verfahrensvielfalt angemessen in der Ausbildung und der späteren Versorgung der Patientinnen und Patienten wiederspiegelt.

Keine Übergangsregelungen für Psychotherapeut*innen in Ausbildung

Die gravierendste Regelungslücke im Gesetzentwurf betrifft das Fehlen von Übergangsregelungen für alle Studierenden, die unter dem bisherigen System die Psychotherapeutenausbildung abschließen werden. Angesichts der Tatsache, dass nach Inkrafttreten des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes noch ca. 20.000 PiA die Ausbildung nach dem PsychThG von 1999 durchlaufen werden und dass die prekäre Ausbildungssituation historisch gesehen Ausgangspunkt der Novellierung des Gesetzes ist, ist diese Regelungslücke völlig unverständlich.

In der Übergangszeit werden die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (neue Fassung) sowie Psychotherapeut*innen in Ausbildung nach PsychThG 1999 mit grundlegend unterschiedlichen Arbeitsbedingungen gemeinsam in denselben Einrichtungen arbeiten. Dies stellt eine massive Ungleichbehandlung dar und sollte unbedingt durch vorher getroffene Regelungen verhindert werden. Schon lange fordert DIE LINKE eine sofort umzusetzende begrenzte heilkundliche Behandlungserlaubnis für die Psychotherapeut*innen in Ausbildung und eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes.

Mängel im neuen Ausbildungssystem und zu kurze Übergangsfrist

Auch nach der Umstellung auf das neue Ausbildungssystem bleiben die Bedingungen des ambulanten Teils der Weiterbildung problematisch. Da die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung nicht nur Therapiestunden anbieten und dadurch ein Umsatz erwirtschaften, sondern sich Kompetenzen in der Selbsterfahrung und Supervision aneignen müssen, ist die Vergütung unzureichend. Der im Vergleich zu anderen europäischen Staaten und der European Association for Psychotherapy geringe Anteil an Selbstreflexion, Selbsterfahrungskomponenten und Supervision in der Weiterbildung spiegelt das im Studium angelegte technizistische Verständnis der Psychotherapie wieder. Unter der knappen Kalkulation leiden vor allem die psychodynamischen Verfahren, die einen größeren Umfang von Einzelselbsterfahrung vorsehen.

In dem ambulanten Teil der Weiterbildung muss mehr Raum für Supervision und Selbsterfahrung eingeräumt werden. Die Kosten für die ambulante Weiterbildung müssen analog dem Förderfonds für ärztliche Weiterbildungen nach §75a SGB V finanziert werden[1].

Die vorgesehene Übergangsfrist von 12 Jahren ist zu kurz (geregelt im Abschnitt 7, § 27: Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium begonnen oder abgeschlossen haben, können die Ausbildung […] nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren). Gerade in einem Feld wie der Psychologie, das vorrangig von Frauen studiert wird (ca. 80% Frauenanteil), können Care-Tätigkeiten wie Pflegefälle, Schwangerschaft und Erziehung, die gesellschaftlich auf Frauen abgewälzt werden, dazwischen kommen. (Chronische) Krankheiten, andere Berufserfahrungen oder Promotionen können den Beginn der Ausbildung verzögern und sollten diesen auch verzögern dürfen. Anderweitige Lebenserfahrungen abseits von einem genormten Psychologiestudium sind realitätsnäher und auch wünschenswert für eine plurale Psychologie. Wir fordern eine Verlängerung der Übergangsfrist auf 15 Jahre. Dies errechnet sich auf Grundlage der Ausbildungszeiten die sich, abhängig davon, welche der oben genannten Gründe zutreffen, auf eine Zeit zwischen 4 und 12 Jahren Gesamtausbildungszeit kumulieren können. Wird hier das Studium hinzugerechnet, wird deutlich, dass 12 Jahre zu kurz greifen.

Einseitigkeit im Studium

Neben den konkreten Regelungslücken hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Weiterbildung und der Struktur des Studiums fehlen Maßnahmen, die der gravierenden Einseitigkeit im Psychologiestudium in Bezug auf therapeutische Verfahren entgegenwirken. 59 der 60 Lehrstühle für Klinische Psychologie an staatlichen Universitäten sind mit Verhaltenstherapeuten besetzt. Zusammen mit dem Lehrstuhl für Psychoanalyse (in Frankfurt am Main) gibt es nur zwei Lehrstuhlinhaber, die über Fachkunde in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie verfügen[2]. Es ist aber entscheidend, dass Kenntnisse und Fertigkeiten bei den vier anerkannten Therapierichtungen von Menschen vermittelt werden, die in diesem Verfahren ausgebildet sind entsprechend über Fachkunde verfügen. Den Studierenden sollte daher garantiert werden, dass sie sich an jeder Universität oder Hochschule frei zwischen den wissenschaftlich anerkannten Therapieverfahren entscheiden können (momentan Verhaltens-, psychodynamische, systemische und humanistische Psychotherapie).

Wir begrüßen, dass der Gesetzentwurf ausdrücklich auf die Breite der wissenschaftlichen Verfahren abstellt. Dieses Ziel wäre im Gesetzentwurf und vor allem in der Approbationsordnung weiter zu untersetzen, damit die Verfahrensvielfalt in der künftigen Psychotherapieausbildung sichergestellt ist. Zwar finden sich im Kabinettsentwurf die wissenschaftlich anerkannten Verfahren in den übergeordneten Ausbildungszielen (§ 7 Abs. 1). In Anlage 1 des Referentenentwurfs findet sich aber nur an einer Stelle, bei der berufsqualifizierenden Tätigkeit II (S. 7) die Vorgabe der Lehre durch fachkundiges Personal. Ferner ist dort formuliert, dass mehrere Verfahren und Methoden anzubieten sind und wissenschaftliche Neuentwicklungen berücksichtigt werden können. Es wird hier deutlich, wie wenig sich von § 7 bei den Studieninhalten wiederfindet.

In § 9 (1) werden als Ort der Durchführung des neuen Direktstudiums „ausschließlich Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen“ benannt. Die Hochschulen angewandter Wissenschaften (HAWs) werden damit ausgeschlossen. In der Begründung zu § 9 wird darauf verwiesen, dass die Universitäten den neuen Studiengang schneller realisieren könnten und die Ausbildungskapazitäten angesichts der begrenzten Niederlassungsmöglichkeiten begrenzt werden müssen. Diese Begründung ist aus mehrerlei Hinsicht fragwürdig. Zum einen sind Psychotherapeut*innen nicht nur in eigenen Praxen, sondern auch in Bereichen der Rehabilitation, Prävention und Beratung tätig. Zum anderen ist nicht die Nachfrage nach Kassensitzen, sondern das viel zu geringe Angebot an Kassensitzen problematisch. Noch schwerer wiegt, dass die derzeit wenigen Hochschullehrer mit Fachkunde in psychodynamischer, systemischer oder Gesprächstherapie bisher fast ausschließlich in Fachhochschulen tätig. Die Psychologiefakultäten mit ihrer spärlichen Praxisverknüpfung und einseitigen Ausrichtung ausschließlicher Ort des Direktstudiums werden die Schieflage zugunsten der Verhaltenstherapie weiter verfestigen[3]. Wir fordern, dass auch Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften das Psychotherapiestudium anbieten dürfen, wenn sie entsprechende Forschungsaktivitäten inkl. Promotionsmöglichkeiten vorweisen können.

Insgesamt geht der Gesetzentwurf auf die gravierende Einseitigkeit im Studium nicht angemessen ein. Zur Vielfalt sollten im Studium außerdem Hochschulambulanzen für alle vier wissenschaftlich anerkannten Verfahren eröffnet und eine gezielte Forschungsförderung marginalisierter Verfahren etabliert werden. Auch weitere Verfahren und in der Wissenschaft diskutierte Neuerungen müssen Berücksichtigung finden. Diese Maßnahmen sollten vor der Verabschiedung der Approbationsordnung in einer entsprechenden Strategie des Gesundheitsministeriums gemeinsam mit den Bundesländern formuliert werden. Außerdem müssen im Gesetzentwurf klare Vorgaben für die Approbationsordnung gemacht werden.

Konkret sollte in § 9 des Kabinettsentwurfs ergänzt werden: “Die berufsqualifizierenden Tätigkeiten im Studium schließen das Angebot alle wissenschaftlich anerkannten Verfahren ein. Die Krankheits- und Verfahrenslehre sowie die berufsqualifizierenden Tätigkeiten müssen von Dozenten gelehrt wird, die über Fachkunde in dem zu lehrenden Verfahren verfügen. Die Hochschulambulanzen haben alle wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren vorzuhalten.”

Fehlende Berufspraxis und Kontextualisierung

Neben Übergangsregelungen und konkreten Vorgaben zur Sicherstellung der Verfahrensvielfalt fehlen im Kabinettsentwurf Vorschläge, wie die für eine Approbation notwendige Praxiserfahrung gewährleistet werden kann. Damit sowohl ausreichende theoretische Fundierung als auch die für die Behandlung notwendige Praxiserfahrung gewährleistet werden kann, fordern wir ein praktisches Jahr als Teil des Studiums analog zur Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte.

Insgesamt ist ein gesellschaftskritisches Verständnis von Psychologie und Psychotherapie vonnöten, das soziale und politische „Kontexte und ihre Bedeutung für die Entstehung psychischer Beeinträchtigungen zu verstehen und gemeinsam mit Akteuren aus dem sozialen, kulturellen, zivilgesellschaftlichen und politischen Bereich an einer nachhaltigen Verbesserung der Kontextbedingungen mitzuwirken“[4] versucht. In Ergänzung zum kurativen Ansatz, den die im Gesetzesentwurf entworfene Psychotherapie reproduziert, rücken bei einer kritischen und pluralen Psychologie wertvolle präventive Handlungsperspektiven hinzu.


[1] https://www.bptk.de/uploads/media/20180704_gutachten_dr_rainer-hess_weiterbildung_psychotherapeuten_bptk_symposium_2018-06-26.pdf

[2]DGPT, „LehrstuhlinhaberInnen für Klinische Psychologie und Ermächtigungen angegliederter Hochschulambulanzen nach Studienorten“, Stellungnahme, Anlage 1, 3.7.2018.

Müller, Breidstein 2019, „Für Pluralität in Psychologie und Psychotherapie. In Reaktion auf den Referentenentwurf des Bundesministerium für Gesundheit vom 03.01.2019 zum PsychThGAusbRefG“

[3] Verband der Privaten Hochschulen e.V., Stellungnahme, 27.2.2019

Berufsverband der Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen, Stellungnahme zum Referentenentwurf, 28.1.2019

[4] Gesellschaft für gemeindepsychologische Forschung und Praxis e.V. (2019). Stellungnahme zum Entwurf der Psychotherapeutenausbildung Januar 2019

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Reform der Psychotherapeutenausbildung. Abgerufen am, 21. Februar, 2019, von http://www.ggfp.de/index.php/stellungnahmen.html.

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