Die in letzter Minute eingebrachten Änderungen am Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) sind mit großer Skepsis zu beurteilen. Im zweiten Teil des Änderungsantrages Nr. 49 (bzw. Nr. 44 im neu verabschiedeten Änderungspaket) heißt es: „Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft […] wie die Versorgung von psychisch erkrankten Versicherten bedarfsgerecht und schweregradorientiert sichergestellt werden kann.“
Doch die psychotherapeutischen Leistungen der ambulanten Richtlinienpsychotherapie werden bereits heute bedarfsgerecht und am Schweregrad orientiert eingesetzt. Dazu sind unterschiedliche Regelungen zur Begutachtung und Genehmigung der psychotherapeutischen Leistung gegenüber den Krankenkassen als Kostenträger in Kraft.
Aus der Begründung des Änderungsantrags wird deutlich, dass dem Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) die Befugnis erteilt wird, die Psychotherapie-Richtlinie nach § 92 Abs. 6 SGB V anzupassen, „um im Ergebnis die bedarfsgerechte Versorgung psychisch kranker Versicherter sicherzustellen und weiterzuentwickeln“.
Anhand dieser Begründung und der vorgesehenen weitergehenden Reglementierung der psychotherapeutischen Versorgung ist zu befürchten, dass der Trend zur Ökonomisierung der Psychotherapie und der Begünstigung von Kurzzeittherapien fortgesetzt werden soll. Anstelle der individuellen Diagnose und Behandlung könnte eine Versorgung nach groben Rastern treten.
Konkret kann das bedeuten, dass ein*e Patient*in die nötige Anzahl an Behandlungsstunden nicht erstattet bekommt, wenn er bzw. sie nicht in das Raster eines bestimmten Schweregrads einer psychischen Erkrankung passt. Intensität, Methode und Dauer einer Behandlung müssen individuell, je nach Patient*in unterschiedlich festgestellt werden. Verhaltenstherapie und kurzzeitige therapeutische Interventionen können eine wertvolle Rolle bei der psychotherapeutischen Versorgung einnehmen. Doch den Trend zu immer kürzeren Therapien und rein verhaltenstherapeutischen Therapieangeboten, die auf eine kurzfristige Wiederherstellung der „Funktionsfähigkeit“ des bzw. der Patient*in im Berufs- oder Bildungskontext abzielt, lehne ich ab. Es muss eine Vielfalt an Therapieangeboten geben – verhaltenstherapeutisch, psychodynamisch, systemisch und humanistisch – die je nach individuellem Bedarf und in der benötigten Dauer von den Krankenkassen finanziert werden.
Gerade im Kontext der unzumutbar langen Wartezeiten und der Zunahme an psychischen Erkrankungen in der Corona-Pandemie ist diese neue Regelung, die in letzter Minute ohne öffentliche Anhörung in dieses Gesetz eingefügt wurde, äußerst kritisch zu beurteilen. Die Regelung trägt nicht dazu bei, die offensichtlichen Probleme bei der psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland zu beheben.
Zu der Wartezeitenproblematik, dem Trend zu immer kürzeren Therapien und der systematischen Ablehnung von Therapien im Kostenerstattungsverfahren, kommt die besonders ausgeprägte Unterversorgung für marginalisierte Gruppen – wie z.B. für queere Menschen, Geflüchtete, Menschen mit nicht-deutscher Muttersprache sowie Patient*innen mit als besonders schwer zu behandeln geltenden Störungsbildern. Besorgniserregend ist auch die Einseitigkeit in Studium und Ausbildung, durch welche die Vielfalt der Therapieverfahren mittel- und langfristig in Gefahr gerät.
Politische Maßnahmen gegen diese Missstände liegen teils auf der Hand, teils erfordern sie eine tiefergehende gesellschaftliche Debatte. Eine erneute Anpassung der Bedarfsplanung, eine Untersuchung durch das Bundesamt für soziale Sicherung hinsichtlich der Kostenerstattungsverfahren, die gezielte Ausweitung von Kapazitäten für marginalisierte Gruppen sowie wissenschaftspolitische Maßnahmen zur Gewährleistung der Vielfalt in Studium und Ausbildung sind unmittelbar erforderlich. Doch auch weitreichende Maßnahmen, etwa eine grundsätzliche Veränderung des Kassensitzsystems gemeinsam mit einer Abschaffung der Zwei-Klassen-Medizin, müssen diskutiert werden.
Die Regelungen im GVWG zur Psychotherapie, insbesondere die vorgesehene Änderung in § 92 Absatz 6a SGB V, trägt nicht zur Lösung der genannten Probleme bei. Im Gegenteil kann sie zu einer weiteren Verschlechterung der Situation führen. Daher fordere ich die Bundesregierung und die Regierungsfraktionen im Bundestag nachdrücklich auf, die vorgesehene Änderung in § 92 Absatz 6a SGB V zu streichen.